
I. Geltung der Bedingungen
1.
Die nachfolgenden Bedingungen der mpc networks GmbH gelten für alle Beratungen, Dienstleistungen, Lieferungen und Installationen sowie für alle Verträge mit der mpc networks GmbH oder deren Subunternehmer unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen. Stillschweigende, auch wiederholte Abweichungen, begründen keine Rechtsansprüche.
2.
Der Kunde bestätigt durch die Auftragserteilung ausdrücklich von den Geschäftsbedingungen in der neuesten Version Kenntnis genommen zu haben und mit Ihnen in vollem Umfang einverstanden zu sein.
3.
Der Kunde bestätigt, dass er voll geschäftsfähig ist.
4.
Auf Wunsch werden die Geschäftsbedingungen dem Kunden kostenlos zugesandt, darüber hinaus liegen sie öffentlich unter http://www.mpcnet.de aus.
5.
Bedingungen des Kunden, sowie Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von mpc networks GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die mpc networks GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für mpc networks GmbH unverbindlich, auch wenn mpc networks GmbH ihnen nicht ausdrücklich oder schriftlich widerspricht.
6.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der mpc networks GmbH gelten auch für künftige Verträge. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des
Vertrages, wenn mpc networks GmbH im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
II. Vertragsabschluss
1.
Die Angebote der mpc networks GmbH sind freibleibend und unverbindlich, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung der mpc networks GmbH maßgeblich. Auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der mpc networks GmbH zu Stande, wenn der Vertragspartner die Ware, bzw. die Leistung angenommen bzw. mit der Nutzung der Ware/Leistung begonnen hat.
2.
Werden der mpc networks GmbH nach Vertragsabschluß, Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, daß der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist mpc networks GmbH berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Zug um Zug Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3.
Dienstleistungen der mpc networks GmbH die über ihre Pflichten als Verkäufer hinausgehen, z. B. die Übernahme von Beratungs- und Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden gegen Vergütung übernommen.
4.
Wünsche des Kunden zur nachträglichen Reduzierungen oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und - sofern es sich nicht um Lagerware handelt - nur insoweit berücksichtigt werden, als Vorlieferant bereit ist die Waren zurückzunehmen. In jedem Fall ist die mpc networks GmbH berechtigt, für ordnungsgemäß mit ihrem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackungen zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat mpc networks GmbH gem. § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihr entstandenen Schadens.
5.
Soweit die mpc networks GmbH Dienste oder Leistungen ohne Entgelt anbietet, behält sich die mpc networks GmbH vor, diese auch ohne Vorankündigung einzustellen, ohne das dem Kunden hieraus Ansprüche, insbesondere Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche, erwachsen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Sämtliche Preise der mpc networks GmbH verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stets zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Preis beim Empfang der Ware/Leistung ohne Abzug sofort fällig.
3.
mpc networks GmbH nimmt nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem mpc networks GmbH über den Gegenwert verfügen kann.
4.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
5.
Die Forderungen der mpc networks GmbH werden unabhängig von der Laufzeit angenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, daß die Zahlungsansprüche mpc networks GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeiten des Kunden gefährdet werden. Im letzteren Fall ist mpc networks GmbH berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
6.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist mpc networks GmbH berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. mpc networks GmbH kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Für Rücklastschriften und/oder nicht eingelöste Schecks wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro fällig.
7.
Der Kunde kann mit Gegenansprüchen gegen Forderungen der mpc networks nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig oder gerichtlich festgestellt sind.
8.
Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte gegenüber Forderungen der mpc networks GmbH nur geltend machen, wenn die entsprechenden Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
9.
Der Kunde muß die Rechnung unverzüglich nach Erhalt prüfen und kann der Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich widersprechen. Erfolgt in dieser Zeit kein Widerspruch, gilt die Rechnung dem Grunde und der Höhe nach als genehmigt.
IV. Eigentumsvorbehalt
1.
mpc networks GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von mpc networks GmbH bezieht, behält sich mpc networks GmbH das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftigen entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der mpc networks GmbH, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der mpc networks GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung der mpc networks GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist mpc networks GmbH zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
2.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für mpc networks GmbH, ohne das diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der mpc networks GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der mpc networks GmbH gehörender Ware erwirbt mpc networks GmbH Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Die Vorbehaltsware mit nicht der mpc networks GmbH gehörenden Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird mpc networks GmbH Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt mpc networks GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der mpc networks GmbH stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3.
Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der mpc networks GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d. h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; mpc networks GmbH nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der mpc networks GmbH, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der mpc networks GmbH, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der mpc networks GmbH an dem Miteigentum entspricht.
4.
Wird Vorbehaltsware des Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den es angeht entstehenden ab, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
5.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Ziff.3 bis 4 auf mpc networks GmbH tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des rechten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, daß mpc networks GmbH dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung der mpc networks GmbH übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der mpc networks GmbH sofort fällig.
6.
mpc networks GmbH ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 3 bis 5 abgetretenen Forderung. mpc networks GmbH wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlagen der mpc networks GmbH hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; mpc networks GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde der mpc networks GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten.
8.
Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) zu mehr als 20%, ist mpc networks GmbH insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der mpc networks GmbH aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
V. Mitwirkungspflichten des Kunden
1.
Der Kunde darf keine Daten an die mpc networks GmbH oder an von der mpc networks GmbH bereitgestellte Systeme übermitteln, deren Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen. Der Kunde darf mit Daten keinerlei Warenzeichen-Patent- oder andere Rechte Dritter verletzen.
2.
Der Kunde darf in keiner Form erotische, sexuelle oder pornografische Inhalte an die mpc networks GmbH übermitteln oder auf von der mpc networks GmbH bereitgestellten Systemen speichern oder publizieren, ebenso wenig wie rassistische, gewaltverherrlichende Inhalte oder Inhalte mit hetzerischer Absicht bzw. Daten die Dritte negativ darstellen oder öffentlichen Anstoß erregen.
3.
Der Kunde verpflichtet sich, keine Werbe-Rundschreiben oder Massenmailings (Mailingaktionen) via electronic Mail (eMail) von bereitgestellten Systemen der mpc networks GmbH aus zu initiieren, ohne von den eMail-Empfängern dazu aufgefordert worden zu sein.
4.
Der Kunde hat der mpc networks GmbH Änderungen an vertragsrelevanten Daten unverzüglich mitzuteilen, dazu zählen insbesondere Änderungen der Adresse sowie andere Daten die Erreichbarkeit des Kunden betreffend ebenso wie maßgebliche Verschlechterungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
5.
Der Kunde verpflichtet sich, die von ihm bereitgestellten Daten angemessen gegen einen Verlust zu sichern und die anerkannten Grundsätze der Datensicherheit eigenverantwortlich sicherzustellen.
6.
Erhält der Kunde Passwörter oder andere sicherheitsrelevante Daten, so hat er diese vertraulich zu behandeln, und haftet in vollem Umfang für jeden Missbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung solcher Daten resultiert.
7.
Die mpc networks GmbH behält sich das Recht vor, Daten / Programme des Kunden unverzüglich zu sperren, falls diese auf von der mpc networks GmbH bereitgestellten Systemen das Betriebsverhalten beeinträchtigen.
8.
Wird der Kunde als Wiederverkäufer tätig, ist er verpflichtet, die Einhaltung der Geschäftsbedingungen der mpc networks GmbH durch seine Kunden zu gewährleisten.
9.
Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright, Vermerke und Eigentumsangeben eines Hersteller oder der mpc networks GmbH nicht verändern.
VI. Lieferfrist und Abnahme
1.
Alle Liefertermine sind unverbindlich. Richtige und rechtzeitige Belieferung vorbehalten, wird mpc networks GmbH Liefertermine nach Möglichkeit einhalten.
2.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat.
4.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der mpc networks GmbH liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von mpc networks GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von mpc networks GmbH werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
5.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden aus anderen Geschäften mit mpc networks GmbH voraus.
6.
Sofern für die Lieferung eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von einer Woche ab Zugang der Aufforderung zur Abnahme Einwendungen schriftlich erhebt. Im Falle lediglicher geringfügiger Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Vertragsgegenstandes zur gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Verwendung nur unerheblich beeinträchtigten, ist der Kunde zur Abnahme unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung verpflichtet.
7.
Eine dem Vertragszweck entsprechende Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes ersetzt die Abnahme.
VII. Gefahrübergang
1.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Installation, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken auf Kosten des Kunden versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Installation am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb des Kunden oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2.
Wenn der Versand die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Installation, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen sich verzögert oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.